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Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Vertretern der Kassenmitglieder; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sind die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder, bei den Rheinischen Versorgungskassen aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs, angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes aus dem Kreis der Kassenmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei den Rheinischen Versorgungskassen Mitglieder des Verwaltungsrates Kassenmitglieder nach § 4 Abs. 2 vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Versorgungskassen.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sind Bedienstete des Landschaftsverbandes Mitglied des Verwaltungsrates, dürfen sie nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß. Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des jeweiligen Landschaftsverbandes. Über Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates können als digitale oder hybride Sitzungen stattfinden. Das Nähere regelt die Satzung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Verwaltungsrat besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern (Verwaltungsräten) und einem Vertreter des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Die Sitze der…
Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
Der Verwaltungsrat setzt sich zu zwei Dritteln aus Vertretern zusammen, die von den Gewährträgern entsandt werden, und zu einem Drittel aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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