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Die Angelegenheiten der kommunalen Zusatzversorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung ist der jeweiligen Rechtslage, insbesondere einer Änderung der Tarifverträge für die Versorgung der Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes, unverzüglich anzupassen.
Die Satzung und ihre Änderungen werden bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen vom Kassenausschuß, zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat (§ 5) beschlossen. Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen beschließt sie die Vertretung des Trägers; die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen, kann auf den Kassenausschuß übertragen werden. Soweit Satzungsänderungen vom Kassenausschuss einer örtlichen Zusatzversorgungskasse beschlossen werden, sind die Änderungssatzungen von dem Hauptverwaltungsbeamten des Trägers zu unterzeichnen.
Die Satzungen und ihre Änderungen sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.
Die Satzungen der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind von dem Leiter der Zusatzversorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung der Satzung der örtlichen Zusatzversorgungskassen und ihrer Änderungen gelten § 7 Absatz 5 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassenen Vorschriften. Die Bekanntmachung gemäß Satz 1 und 2 erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Angelegenheiten der kommunalen Versorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen; sie…
Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im…
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes regelt ihre Angelegenheiten, insbesondere die Rechtsverhältnisse zwischen den Kassen und ihren…
Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Nach Absatz 1 Satz 1 erlassene Satzungen, deren Änderungen und deren Aufhebung sowie die Aufnahme oder Entlassung von Mitgliedern anderer Baukammern nach Absatz…
Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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