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Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind Dienststellen im Sinne des § 88 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
für Lehrkräfte an der Grundschule
die Schulämter,
für Lehrkräfte an der Klinikschule, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Berufskolleg, an der Gesamtschule, an der Sekundarschule, an der Laborschule und an den Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes
die Bezirksregierungen,
für Lehrkräfte an Hauptschulen
die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen,
für Lehrkräfte an Förderschulen
mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,
im Verbund (§ 20 Absatz 7 Schulgesetz NRW), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen,
die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen.
für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrkräfte der Schulform Förderschulen und Schule für Kranke.
bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte
für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, für die Fachleiterinnen und Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Lehrerfortbildung,…
die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte Dienststellen nach § 88 Abs. 1 sind.
den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes…
Dienststellen im Sinnes dieses Gesetzes für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte sind die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.