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Der Personalrat wirkt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit bei
Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegen kann,
Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,
Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten, wenn sie oder er die Beteiligung des Personalrats beantragt. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung,
grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben.
der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen,
Maßnahmen, die der Dienststelle, ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen, zu beantragen,
bei Beschäftigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des…
Maßnahmen, die den Beschäftigten im Sinne von § 55 Abs. 1 dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Entscheidung über die Übernahme der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.