Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Personalrat ist anzuhören bei
der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen,
grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,
der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit,
der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.
Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Äußerung des Personalrats noch Einfluß auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.
behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,
Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
erhoben werden.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.