Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden Referendariatsvertretungen gebildet.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 2 Referendariatsvertretungen in der Justiz“.
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Referendariatsvertretungen“.
Nach der Angabe zu § 66 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 66a Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen § 66b Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder § 66c Weitere Vorschriften für Referendariatsvertretungen“.
Die bisherige Angabe zur Überschrift des Teils 5 Abschnitt 2 wird durch folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 3 Sonstige besondere Vertretungen“.
Nach § 65 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 2 Referendariatsvertretungen in der Justiz“.
§ 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Referendariatsvertretungen
Referendariatsvertretungen sind
die Referendariatsräte bei den Stammdienststellen der Referendarinnen und Referendare sowie
der Hauptreferendariatsrat beim Oberlandesgericht Dresden.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind nur für die Referendariatsvertretungen nach Maßgabe von § 66a Absatz 2 bis 4 wahlberechtigt und wählbar.
Für die Referendariatsvertretungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Personalvertretungen, mit Ausnahme der Vorschriften über besondere Vertretungen, sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.“
Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66c eingefügt:
„§ 66a Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen
Die Amtszeit der Referendariatsvertretungen beträgt ein Jahr. Sie beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet mit dem 30. April des nächsten Jahres. Die regelmäßigen Wahlen der Referendariatsräte finden jährlich in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März statt.
Wahlberechtigt zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei ihrer Stammdienststelle. § 13 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend.
Wählbar zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag noch mindestens vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren haben. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
Der Hauptreferendariatsrat besteht aus Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die von den Stammdienststellen entsendet werden. Wahlberechtigt sind für ihre Stammdienststelle die Mitglieder des jeweiligen Referendariatsrats. Wählbar sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Referendariatsrat bei der Stammdienststelle als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Für je angefangene 100 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei der Stammdienststelle wird ein Mitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Hauptreferendariatsrat aus, wählt der Referendariatsrat bei der betroffenen Stammdienststelle ein neues Mitglied. § 19 Absatz 4 Satz 2, die §§ 20 bis 24, § 25 Absatz 3, § 28 Absatz 2 sowie § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 finden auf die Wahl des Hauptreferendariatsrats keine Anwendung.
Die Referendariatsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung. Diese bilden den Vorstand.
§ 29 Absatz 1 Nummer 5 findet auf die Referendariatsvertretungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft nicht dadurch erlischt, dass weniger als vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren sind. § 66b Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder
Jeder Referendariatsrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats gegenüber der jeweiligen Stammdienststelle und der Landesdirektion Sachsen wahr, soweit ausschließlich Angelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare betroffen sind. In anderen Angelegenheiten hat er die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Die Mitbestimmung bei der Zuweisung zu den Stammdienststellen, Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.
Im Anschluss an das Verfahren nach § 79 Absatz 1 bis 3 können die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Hauptreferendariatsrat die Angelegenheit binnen zwei Wochen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorlegen, das abschließend entscheidet.
§ 82 Absatz 1 Satz 1 gilt für Personalangelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entsprechend.
Mitglieder der Referendariatsvertretungen dürfen gegen ihren Willen einer Ausbildungsstelle außerhalb des Bezirks ihrer Stammdienststelle nur zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Im Übrigen soll bei der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle Rücksicht auf die Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung genommen werden. Dies gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend. § 66c Weitere Vorschriften für Referendariatsvertretungen
Abweichend von § 7 Absatz 1 können sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sowie die Leiterinnen und Leiter der Stammdienststellen sowie der Landesdirektion Sachsen auch von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vertreten lassen.
Arbeitsgemeinschaften, denen kein Mitglied einer Referendariatsvertretung angehört, können jeweils eine Vertrauensperson bestimmen. Die Leiterin oder der Leiter der Stammdienststelle und die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts können die Vertrauenspersonen zu Besprechungen mit der Referendariatsvertretung hinzuziehen.
§ 27 Absatz 4 und 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5, § 47, § 48 Absatz 1 und 3, § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 79 Absatz 4 und 5 sowie § 85 finden keine Anwendung.“
In Teil 5 wird die Überschrift des bisherigen Abschnitts 2 durch folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3 Sonstige besondere Vertretungen“.
Die Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung vom 27. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 2), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S.…
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.