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Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es a) den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat, b) zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nrn. 2 und 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Art steht.
Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der…
Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied für befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle…
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das…
Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzung des Absatz 1 gegeben ist, ist dies der…
Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.