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Die Mitglieder der Gutachterstellen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Sie erhalten von der Ärztekammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand nach den von der Ärztekammer hierüber getroffenen Bestimmungen. Soweit sie als einzelne Mitglieder ärztliche Gutachten zu dem Antrag erstatten oder ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes vornehmen, erhalten sie eine Vergütung nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.
Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer…
Die Mitglieder der Gutachterstelle sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 2) unabhängig und an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
Jede Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden besteht aus zwei ärztlichen Mitgliedern, von denen eines Psychiater sein muß,…
Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich…
Die Ärztekammern bestellen für jedes Mitglied der Gutachterstellen zwei Stellvertreter.
Der Gutachterausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, auch vorsitzendes Mitglied genannt, den stellvertretenden Vorsitzenden, auch stellvertretende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.