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Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn a) die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, b) die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird, c) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist, d) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind, e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von psychischen oder physischen Krankheiten sind, die das Wohl des Kindes gefährden oder f) kein ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt…
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
Die Pflegeerlaubnis[10] ist insbesondere zu versagen, wenn
Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn a) die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder b)…
Die Zulassung kann versagt werden, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung der Auszubildenden…
Die Pflegeerlaubnis[10] kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 27 vorgelegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.