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Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Ordnung des Kirchenbezirks Rheinland der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 13. Dezember 1972 und der Ordnung des Kirchenbezirks Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 4. November 1972 sowie der Gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche in der Fassung durch die 28. Generalsynode der Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche vom 3. bis 7. Oktober 1966. Änderungen der vorgenannten Kirchenordnungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Evangelisch-methodistischen Kirche in…
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Christengemeinschaft in Nordrhein-Westfalen…
Dem Kirchenbezirk Rheinland und dem Kirchenbezirk Westfalen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der Evangelisch-Lutherischen Kreuz-Gemeinde…
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von…
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen erfolgt auf der Grundlage der §§…
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung für den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.