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Der Vertrag wird vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Landesgesetz geschlossen.
Er tritt mit dem Tag in Kraft, an dem den jüdischen Vertragspartnern die Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist, dass die Vereinbarung durch Landesgesetz bestätigt worden ist. Zu Urkundenzwecken ist der Vertrag in fünffacher Unterschrift unterzeichnet worden. Protokollvermerk - aufgehoben - Zusatz: Vom 17. August 1993 Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Synagogen-Gemeinde Köln, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom 8. Juni 1993 (GV. NW. S. 314) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag und der Protokollvermerk nach Artikel 12 des Vertrages am 3. August 1993 in Kraft getreten sind. Düsseldorf, den 17. August 1993 Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 | GV. NW. 1993 S. 589. Fn 2 | SGV. NW. 222. Zum Textanfang
Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der Länder bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen…
Der Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird im Gesetz- und…
Dieser Staatsvertrag tritt - vorbehaltlich einer nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe - mit Hinterlegung der…
Das Gesetz tritt am 26. Februar 1957 in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag gemäß dessen § 9 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land…
Dem in Düsseldorf am 1. Dezember 1992 unterzeichneten Vertrag samt Protokollvermerk zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen…
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.