Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung gemäß § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) nehmen die Kreise und die kreisfreien Städte wahr. Sie erfüllen diese Aufgaben im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung.
Für Studierende, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, nehmen die Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr. Das für Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Studentenwerke im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung tätig werden.
Bei der Bearbeitung der nach § 46 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge nehmen die Ämter für Ausbildungsförderung von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien und dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium gemeinsam bestimmte Datenverarbeitungszentralen in Anspruch. Die Ämter für Ausbildungsförderung erhalten Zugriff auf den sicherheitsgeschützten Server bei IT. NRW, der die über das BAföG-Online-Verfahren gespeicherten Daten enthält; der Zugriff ist beschränkt auf die Daten aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen die von ihnen als Ämter für Ausbildungsförderung ermittelten Daten unter entsprechender Anwendung der für die Landesverwaltung geltenden Vorschriften über die Vorprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgt durch eine von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zu bestimmende Kasse des Landes.
Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen…
Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule…
Ist für eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Hochschule (Hochschuleinrichtung) das zuständige Amt für Ausbildungsförderung nach § 1 nicht bestimmt, werden die…
Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Studierendenwerken durch Rechtsverordnung weitere Dienstleistungsaufgaben für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.