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Ist für eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Hochschule (Hochschuleinrichtung) das zuständige Amt für Ausbildungsförderung nach § 1 nicht bestimmt, werden die Aufgaben als Amt für Ausbildungsförderung von dem örtlich nächstgelegenen Studentenwerk nach § 1 Absatz 1 wahrgenommen.
Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule…
Für Studierende, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, nehmen die Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung…
Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Studierendenwerken durch Rechtsverordnung weitere Dienstleistungsaufgaben für die…
im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren…
Auf der Grundlage von § 45 Absatz 3 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird bestimmt, dass das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.