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Für die Leistungsbewertung gilt § 48 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, im Folgenden SchulG, entsprechend.
Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.
Die Leistungsbewertung richtet sich nach den § 48 SchulG. Den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG wird gegebenenfalls die Notentendenz beigefügt.
Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. Sie erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht…
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen gemäß § 48 SchulG.
Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der…
Die Anforderungen an Leistungen, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Nummer 1 und 2 geändert wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.