§ 2 Abs. 2 PO-Externe-S I NRWVerordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
Die Prüfungsleistungen werden mit Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.
§ 2 Abs. 2 PO-Externe-BK NRWAllgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs
Die Prüfungsleistungen werden mit Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.
§ 6 Abs. 1 GemSchulHptSchulPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen Vom 1. Juli 2025*)
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen entsprechend der Regelung in der Schulordnung für die jeweilige Schulform.
§ 6 Abs. 1 WaldorfmiBSchulPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen Vom 1. Juli 2025*)
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen entsprechend der Regelung in der Schulordnung für die jeweilige Schulform.
§ 11 Abs. 1 APVOLChem NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
§ 25 RpflAO NRWVerordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 14.