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Der Kursleiter, der die Aufgaben gestellt hat, begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.
Jede Arbeit wird von einem zweiten, von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten pädagogischen Mitarbeiter begutachtet und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden pädagogischen Mitarbeiter sich nicht auf eine Note einigen, tritt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder, wenn dieser nicht fachkundig ist, ein von ihm benannter weiterer pädagogischer Mitarbeiter zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluß festgesetzt. Die pädagogischen Mitarbeiter sollen Unterrichtserfahrung in dem betreffenden Fach und in der Regel die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen.
Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Teilnehmer bis spätestens fünf Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
Nach vollständiger Begutachtung der schriftlichen Arbeiten werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach Beratung mit einer Note und Punktzahl nach §…
Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 48 Absatz 3 Schulgesetz…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von der Lehrkraft der berufsbildenden Schule (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu…
Jede Prüfungsarbeit ist von einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer und von einem Mitglied oder stellvertretendem Mitglied des Prüfungsausschusses zu…
Jede Prüfungsarbeit ist von einer Prüferin oder einem Prüfer zu begutachten und mit einer Prüfungsnote (§ 28) zu bewerten.
Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.