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Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses begutachtet und mit einer Prüfungsnote (§ 19) bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Arbeiten den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu und bestimmt die Reihenfolge der Begutachtung; anschließend begutachtet und bewertet sie oder er selbst jede Arbeit. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende.
Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend“.