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Die nach kirchlichem Recht errichtete Studentenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft, der die an der Hochschule eingeschriebenen Studenten angehören. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung und der Erhebung von Beiträgen. Sie hat gemäß der durch die Kirchen in § 42 Abs. 3 des Kirchenvertrages vom 15./22./30. Juli 1971 in der geänderten Fassung vom 16. Februar/14./28. Juni 1983 getroffenen Bestimmung die Aufgaben, die den Studentenschaften an staatlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gesetzlich zustehen.
Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur…
1Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung…
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden…
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Kunsthochschule und des Studierendenwerks die folgenden…
Die an der Hochschule für Musik Saar eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule (Studierendenschaft) mit dem Recht…
Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.