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Die an der Hochschule für Musik Saar eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule (Studierendenschaft) mit dem Recht der Selbstverwaltung und der Erhebung von Beiträgen.
Die Studierendenschaft hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten. Ihr obliegt es
die fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten,
zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
die politische Bildung sowie die geistigen und musischen Interessen der Studierenden zu fördern,
die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen und
den Studierendensport zu pflegen.
Die Studierendenschaft gibt sich Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung werden vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen.
eine Satzung,
eine Wahlordnung und
eine Beitragsordnung.
Die Satzung der Studierendenschaft muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Aufgaben und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung und
die Bekanntgabe der Organbeschlüsse.
Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt für das Land die Rektorin oder der Rektor; die Vorschriften des § 80 über die Körperschaftsaufsicht gelten sinngemäß. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur; vor der Zustimmung ist die Rektorin oder der Rektor zu hören. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung sind dem Ministerium für Bildung und Kultur vor der Abstimmung gemäß Absatz 3 Satz 2 rechtzeitig zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen.