§ 83 SHSG
1Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung (Studierendenschaft). 2Die Studierendenschaft hat insbesondere die Aufgabe, die fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten, zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen, die politische, geistige und musische Bildung der Studierenden zu fördern und den Hochschulsport sowie überregionale und internationale Kontakte zu pflegen. 3Sie wirkt bei der Integration ausländischer Studierender mit.
1Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften. 2Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr. 3Sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei. 4Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen für die Fachschaft.
1Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament, der Allgemeine Studierendenausschuss und der Ältestenrat. 2Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihre Gliederung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft; sie kann auch weitere Organe vorsehen. 3Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl ausgeübt. 4Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
1Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Hochschule unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden. 2Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest. 3In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. 4Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 5Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
1Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. 2Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. 3Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. 4Die Prüfung obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
1Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt das Präsidium. 2Die Satzungen der Studierendenschaft bedürfen seiner Zustimmung. 3Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über Haushalts- und Wirtschaftsführung kann das Präsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen. Kapitel 8 Staatliche Mitwirkung und Aufsicht