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Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuß beschlossen worden ist. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht außerhalb ihrer Tätigkeit im Umlegungsausschuss verwerten. Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuß ausgeschieden sind.
Die Mitglieder der Beiräte sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere über Namen…
Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich…
Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im…
Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vor ihrer Dienstleistung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung…
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der…
Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, gegenüber den sie entsendenden Stellen über ihre Tätigkeit zu berichten. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.