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Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuss beschlossen worden ist; sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuss ausgeschieden sind.
Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die zu den Sitzungen zugezogenen weiteren Personen entsprechend.