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Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB und
für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln zu Maßnahmen nach den §§ 164a, 164b BauGB.
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.
Für den Vollzug der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aufgaben sind die dort angeführten Behörden zuständig.
Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig
Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.
ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, die Bezirksregierung.
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
Neben der Zuständigkeit nach Absatz 1 gelten zusätzlich folgende besondere Zuständigkeitsregelungen, wonach
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.