Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Verwaltungsbehörde für
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, die Bezirksregierung.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 3 ist
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
eines Nießbrauchs nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
die Bezirksregierungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.