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Der Umlegungsausschuß kann allgemein die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Stelle übertragen, die auch im übrigen die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorbereitet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). In der Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses ist festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
Der Umlegungsausschuss kann allgemein die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Stelle übertragen, die seine…
Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.
Zur Durchführung der Umlegung hat der Rat der Gemeinde einen Umlegungsausschuß zu bestellen. Dieser hat die der Umlegungsstelle (§ 46 Abs. 1 BauGB) zustehenden…
Der Umlegungsausschuss hat auch die vereinfachten Umlegungen durchzuführen. Er hat die der Gemeinde nach den §§ 80 bis 84 mit Ausnahme des § 81 Abs. 2 Satz 2…
Der Umlegungsausschuss kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Durchführung der Umlegung der Dienststellen der Gemeinde bedienen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.