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Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
Es kann eine Arbeitsentschädigung gewährt werden.
Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.
Fasst der Ausschuss einen Beschluss, der an eine nationale Abwicklungsbehörde gerichtet ist, ist diese berechtigt, die näheren Einzelheiten der zu ergreifenden…
Der Ausschuss kann interne Ausschüsse einsetzen, die die Aufgabe haben, ihn bei der Wahrnehmung seiner Funktionen nach dieser Verordnung zu beraten und…
Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung.
Der Umlegungsausschuß kann allgemein die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Stelle übertragen, die auch im übrigen die im…
Der Umlegungsausschuß kann zur Durchführung der Umlegung die übrigen Dienststellen der Gemeinde in Anspruch nehmen. Die Gemeinde hat ihm die für seine Aufgaben…
Der Umlegungsausschuss kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Durchführung der Umlegung der Dienststellen der Gemeinde bedienen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.