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Der Umlegungsausschuss kann allgemein die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet, mit Ausnahme der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.
Vorhaben sind in der Regel von geringer Bedeutung, wenn sie die Zuteilungsgrundsätze des § 59 des Baugesetzbuchs nicht berühren. In Betracht kommen insbesondere Anträge auf Genehmigung
der Bestellung von Grundpfandrechten,
der Abtretung von Hypothekenforderungen,
der Bestellung von dinglichen Vorkaufsrechten nach § 1098 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
von Nutzungsvereinbarungen,
der Löschung von Rechten.