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Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Absatz 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW 2018 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 85 Absatz 1 BauO NRW 2018) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser als amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten
die Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.
die Baulasten nach § 61 Absatz 1 Satz 3.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden
Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
die Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den benachbarten Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des…
Eine Eintragung in die Liste nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes…
1Die Baulasten sind in ein Verzeichnis (Baulastenverzeichnis) einzutragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird. 2In das Baulastenverzeichnis sind auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.