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Die Anerkennung erlischt a) durch in Textform erklärten Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, b) wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 77. Lebensjahr vollendet hat.
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, b) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in Folge geistiger oder körperlichen Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, c) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet, d) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger wiederholt oder gröblich verstoßen hat, e) der nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur gröblich verletzt hat. Zweiter Abschnitt Bautechnische Prüfungen
Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht…
Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen…
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung…
Die Anerkennung der Sachverständigen oder des Sachverständigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn die Sachverständige oder der…
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.