Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, und staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt.
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 28 Absatz 1 nicht geeignet ist,
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder
nicht genügend Gewähr dafür bietet, dass sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach § 28 Absatz 2 gewährleistet ist.
Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates besitzen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antrag stellende Person
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die in § 3 Absatz 3 und 4 des…
Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als Befähigung mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt, wenn
Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt oder b) die…
Die staatliche Anerkennung kann vom Ministerium erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.