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Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 16 zu widerrufen, wenn
die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind,
die Leistungserbringung nicht oder nicht mehr auf der Grundlage der die Anerkennung begründenden Umstände erfolgt,
die Verpflichtungen nach § 15 Absatz 1 nicht eingehalten werden oder
der zuständigen Behörde bekannt wird, dass der Anbieter das Leistungsangebot nicht mehr aufrechterhält.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei Verstoß gegen Mitwirkungs-verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung, Auflagen oder sonstige gesetzliche Vorgaben. Weiterhin kann die Anerkennung widerrufen werden, soweit der zuständigen Behörde gemäß § 16 bekannt wird, dass die notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.
Die Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr keine Betreuungs- oder Entlastungsleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht worden sind.
Die Anerkennung kann auf Antrag der Anbieterin oder des Anbieters bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 ruhend gestellt werden, wenn aus vorübergehenden persönlichen Gründen eine Ausübung des Angebots nicht möglich ist. Nach Wegfall der Hinderungsgründe muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde auf Wiederaufnahme in das Verzeichnis der aktiven Anbieter nach § 18 gestellt werden.
Die Anerkennung ist unbeschadet des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung bei der Anerkennung nicht gegeben…
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 wegfällt.
Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder § 2 Absatz 1 oder 2 wegfällt oder…
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn a) nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.