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Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben im Sinne des Wohngeldgesetzes. Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) ist die für den automatisierten Datenabgleich zuständige zentrale Landesstelle nach § 33 Absatz 3 bis 5 des Wohngeldgesetzes.
Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Wohngeldgesetzes zwischen der Wohngeldbehörde,…
Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine zentrale Landesstelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5),…
Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „IT. NRW - Statistisches Landesamt“ genannt) ist die amtliche Statistikstelle des…
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Zahlungen nach § 2, Ausgleichsbeträge nach § 6 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesbetrieb…
Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei…
Wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einrichtung der Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, so unterliegen sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.