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Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte nehmen folgende Aufgaben wahr:
Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes;
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes;
die Überwachung der Verpflichtungen, die nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach den hierzu erlassenen Förderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, nach den jeweils vereinbarten Schuldurkunden, Darlehens- oder Zuschussverträgen und nach den Auflagen des Bewilligungsbescheides oder der Förderzusage hinsichtlich der Nutzung und Mietpreisbildung bei Wohnungen bestehen, die mit Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus dem Wirtschaftsplan der ehemaligen Wohnungsbauförderungsanstalt, ausgenommen während des Bestehens eines Besetzungsrechtes auf Grund von Wohnungsfürsorgemitteln, gefördert worden sind;
die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau.
die Verwaltung von Darlehen oder Zuschüssen, die das Land für mit dem Wohnungswesen zusammenhängende Aufgaben, insbesondere für Begleit- oder Folgemaßnahmen,…
die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,
Für den Vollzug der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aufgaben sind die dort angeführten Behörden zuständig.
Die Aufgabe der Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung wird von den Kreisen und kreisfreien Städten (Bewilligungsbehörden)…
erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,
Für die in Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.