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Wird eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes zur Annahme von Belohnungen und Geschenken. Im Fall einer Verletzung durch Unfall bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter, wenn sie oder er nicht weiter im jeweiligen Amt verwendet wird, aus dem Beamten- beziehungsweise Richterdienstverhältnis in den Ruhestand.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamtinnen und Beamten einer Gemeinde (Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Land übernommen. Waren die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge höher als diejenigen der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der der Ministerinnen und Minister, so wird nur ein Betrag in Höhe von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Ministerinnen und Minister vom Lande übernommen; Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.
1Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als…
Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eines früheren…
Ein in den Landtag gewählter Beamter bzw. eine Beamtin im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, der bzw. die Dienstbezüge erhält, scheidet mit dem Beginn der…
Wird ein Beamter oder Richter des Bundes zum Mitglied der Bundesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses (§ 2 Abs. 2) aus seinem…
Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, die…
Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.