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Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge (§ 7) zu zahlen sind, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Anspruch auf Dienstbezüge oder sonstige Bezüge, so ruht der Anspruch auf diese Bezüge bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.
Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt oder das Übergangsgeld nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen.
Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines…
1Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines…
Bezieht ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so…
Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit einem Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund…
Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 11, 13) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für…
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamtinnen und Beamten einer Gemeinde (Gemeindeverbandes) oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.