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Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der Amtszeit tätig war,
das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden kann.
Die Untersagung ist zu begründen.
Die Landesregierung wird bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung von einem Gremium beraten, das eine Empfehlung ausspricht. Die Aufgabe des Gremiums wird der für die Aufgaben nach § 33 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 (MBl. NRW. S. 604) gebildeten Ministerehrenkommission übertragen. Diese hat ihre Empfehlung zu begründen. Sie gibt die Empfehlung nicht öffentlich ab.
Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums zu veröffentlichen.
den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung
Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar.…
die für Landesbeamtinnen und -beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,
erhoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.