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Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.
Jede untere Fischereibehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuß zu bilden.
Als Beisitzende sollen nur Personen berufen werden, die an einem Ausbildungslehrgang für Fischereiberaterinnen und Fischereiberater oder Prüferinnen und Prüfer beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz oder einer vergleichbaren Einrichtung teilgenommen haben. Das gilt nicht für Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei eine wissenschaftliche Ausbildung haben.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.
Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der…
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens folgenden Mitgliedern:
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter oder…
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren stellvertretende…
Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.