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Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang stattfindet, und für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer die Behörde, in deren Bereich die theoretisch-praktische Ausbildung stattfindet.
Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitz des Prüfungsausschusses,
der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfenden Ausbildungsstätte,
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die regelmäßig in den entsprechenden Lehrgängen unterrichtet haben sollten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist.
Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.
Die zuständige Behörde kann Sachverständige oder Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Der Vorsitz setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten…
Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der…
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied oder einer von der zuständigen…
einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Landesprüfungsamt bestimmt.
einer Schulleiterin oder einem Schulleiter oder einer stellvertretenden Schulleiterin oder einem stellvertretenden Schulleiter oder einer Schulaufsichtsbeamtin…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.