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Erklärt der Prüfungsausschuß einen der im § 5 Abs.1 aufgeführten Teile der Prüfung für nicht bestanden, so ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus geschlossen.
Der Prüfungsausschuß kann einen Prüfling, der einen Täuschungsversuch begeht, von der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
Prüflingen, die bei der Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung…
Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Prüfling durch den Vorsitzenden von der weiteren Prüfung…
Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von der weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Bewerber einen Täuschungsversuch begangen hat. Die Prüfung gilt in diesem…
Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den…
Wird ein Prüfling gemäß Absatz 1 oder 2 von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Behindert eine Schülerin bzw. ein Schüler durch ihr bzw. sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre bzw. seine Prüfung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.