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Alle Entscheidungen über die Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.
Die Prüfung darf insgesamt nur für bestanden erklärt wer- den, wenn im theoretischen Teil mindestens fünfundvierzig Fragen - davon mindestens sechs aus den jeweiligen Prüfungsgebieten nach § 5 Abs. 2 - richtig beantwortet und im praktischen Teil nach § 5 Abs. 4 mindestens fünfundzwanzig von achtundzwanzig Punkten erreicht worden sind sowie nach § 5 Abs. 5 mindestens vier von sechs nach dem Zufallsprinzip vorgelegten Bildtafeln mit den richtigen Artennamen benannt worden sind.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mitglieder des Prüfungsausschusses mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass die oder der Geprüfte aufgrund der…
Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden…
Die Entscheidungen über die mündlichen Prüfungsleistungen und über das Gesamtergebnis der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen.…
Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.
Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis, indem er das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit drei und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit zwei…
Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.