Gesetze
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Die Intendantin oder der Intendant und die Redakteurvertretung stellen im Einvernehmen ein Redakteurstatut auf. Das Redakteurstatut bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.
Im Einvernehmen mit ihren redaktionell Beschäftigten und der Chefredakteurin oder dem Chefredakteur stellt die Veranstaltergemeinschaft ein Redaktionsstatut…
Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei…
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und…
Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der Direktorinnen und Direktoren vor. Der Verwaltungsrat soll vorab über die…
Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des…
Die Intendantin oder der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.