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Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
nicht geschäftsfähig ist oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Innenminister in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.
als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9…
§ 53 des Medienstaatsvertrages gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von länderübergreifend, nicht bundesweit ausgerichteten sowie von landesweit oder…
bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - einer Vorschrift des § 8 über das Impressum zuwiderhandelt…
Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu…
angestellte Redakteurinnen und Redakteure, Korrespondentinnen und Korrespondenten, Reporterinnen und Reporter, Dramaturginnen und Dramaturgen im Sinne der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.