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Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, a) um den Betrieb des WDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten, b) um die von den Organen des WDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen, c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind, d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des WDR zu erfüllen.
Ist bis zum Schluss des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, ist die Direktorin oder der Direktor bis zur…
Kann der Wirtschaftsplan aus zwingenden Gründen nicht bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festgestellt werden, so ist die Intendantin oder der Intendant bis…
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig…
Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat halbjährlich die Aufwendungen und Ausgaben gemäß Absatz 1 zur Zustimmung vor. Der Verwaltungsrat…
Der Rundfunkrat beschließt mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3 genannten Fälle über die Zustimmung zu allen Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, die von…
den Entwurf einer Aufgabenplanung, aus der sich wesentliche Veränderungen der Aufgaben des WDR, insbesondere im Programm- und Investitionsbereich, für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.