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Ist bis zum Schluss des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
den Betrieb der LfM in seinem bisherigen Umfang fortzusetzen,
von der Medienkommission beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren,
die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfM zu erfüllen.
zu regeln.
Fragen der Finanzierung,
die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die…
Abschluss von Darlehensverträgen und Inanspruchnahme von Bankkrediten,
der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.