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Eine Nachwahl findet statt, wenn
in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage stirbt und ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste (§ 16 Abs. 2) nicht vorhanden ist,
in einem Wahlbezirk kein Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen wird oder werden, als Vertreter zu wählen sind.
Die Nachwahl muss spätestens fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl und kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 schon an diesem Tag stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie auch auf einen späteren Zeitpunkt als fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl festgelegt werden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
Ist die Wahl in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes), so wird bei der Nachwahl
Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Wahltag nach § 7 Abs. 1…
Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz auf einen Bewerber einer Partei zu, für die keine Landesliste zugelassen ist, oder auf den…
Soweit die Wahl des Rates nicht durchgeführt wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes), ist auch die Wahl der Bezirksvertretung abzusagen. Mit der Nachwahl für den Rat…
Nachwahlen und einzelne Neuwahlen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.