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Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.
Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.