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Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
V. Wahlsystem und Verteilung der Sitze
Wahlsystem
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
oder Wählergruppe
Wahlberechtigung
der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
Wahlordnung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.