Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Bürgermeister oder der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl (§ 40) nicht mitwirken.
Nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung wählbare Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats können auch dann gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind. VI.c Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
Wird die Bürgermeister- oder Landratswahl für ungültig erklärt, findet abweichend von § 42 eine Neuwahl statt. § 65 der Gemeindeordnung beziehungsweise § 44 der…
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die…
Gegen die Gültigkeit der Wahl können jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an…
Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein…
Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen: des Rates in den Gemeinden, des Kreistages in den Kreisen. Es gilt darüber hinaus für die Wahl der…
Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.