Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46g bis 46k oder aus dem Gesetz über den Regionalverband Ruhr etwas anderes ergibt.
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus…
Unter Berücksichtigung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr festgeschriebenen Mitgliederzahl findet § 3 auf die Wahl der…
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten
Für den Stimmzettel der Wahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr ist das Muster der Anlage 17g maßgebend. Er muss so groß sein, dass alle…
Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen: des Rates in den Gemeinden, des Kreistages in den Kreisen. Es gilt darüber hinaus für die Wahl der…
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 des Gesetzes zur Stärkung des Regionalverbands Ruhr vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) bestehende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 5 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement