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Gegen die Wahl eines Bürgermeisters ist der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm 0,1 Prozent der Wahlberechtigten, mindestens jedoch zwei Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens zehn Wahlberechtigte beitreten.
Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Wahl auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist für ungültig zu erklären.
Stellt nach rechtskräftiger Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeindewahlausschuss gemäß § 30 Satz 1 und § 38 fest, dass auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen.
Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Wahlprüfungsfrist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Ist ein Gewählter nicht wählbar,…
„(2) Stellt nach rechtskräftiger Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeindewahlausschuss gemäß § 30 Satz 1 und § 38 fest, dass auf keinen Bewerber mehr als die…
Nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung wählbare Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats können auch dann gegen die Gültigkeit der Wahl…
Jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, kann innerhalb zwei Wochen nach der öffentlichen…
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Gegen die Wahl eines Bürgermeisters ist der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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